Der am 28. Oktober 2020 gegründete Verein führt den Namen
„Akademie für Gesang NRW e.V. “
Sitz des Vereins ist Dortmund.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Aufgabe des Akademie für Gesang NRW e.V. besteht in der Ausbildung junger Menschen mit besonderer Gesangsbegabung. Der Akademie für Gesang NRW e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, insbesondere durch:
• Konzerte, Förderung von Gesangsnachwuchs, insbesondere durch musiktheoretische Seminare,
• die Vorbereitung und Teilnahme an Gesangs- und Chorwettbewerben, sowie Konzerten und Musiktheater,
• die Heranführung an klassische Musik, Beratung in musikalischen, künstlerischen und organisatorischen Fragen, Seminare zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch für Dirigenten, Lehrer und Chorvorstände, Studienwochen und -wochenenden für Sängerinnen und Sänger, jugendpflegerische Maßnahmen, verwirklicht durch nationale und internationale Jugendbegegnungen, außerschulische Bildungsangebote und Praktikumsmöglichkeiten.
• Die Pflege des Liedgutes aus Nordrhein-Westfalen.
1. Der Akademie für Gesang NRW e.V. ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Akademie für Gesang NRW e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Akademie für Gesang NRW e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Akademie für Gesang NRW e.V.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Akademie für Gesang NRW e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Akademie für Gesang NRW e.V. kann sein, wer rechtsfähig ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Ordnungen des Akademie für Gesang NRW e.V. anzuerkennen und einzuhalten.
2. Die Aufnahmegesuche für eine aktive Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Künstlerischen Leiter. Über das Aufnahmegesuch als passives, förderndes Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben, verliehen werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person/Personenvereinigung oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist möglich zum Ende eines jeden Quartals und muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Akademie für Gesang NRW e.V. spätestens bis zum Ende des vorhergehenden Monats schriftlich erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Akademie für Gesang NRW e.V. schädigt oder in erheblichem Umfang seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wider die Interessen des Akademie für Gesang NRW e.V. handelt oder mit Beiträgen von mehr als einem Quartalsbeitrag in Zahlungsrückstand gerät, kann es nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Akademie für Gesang NRW e.V. ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und wird mit Zugang der Entscheidung wirksam.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegenüber des Akademie für Gesang NRW e.V., soweit diese dem Akademie für Gesang NRW e.V. die Ausübung von Rechten übertragen haben. Eigentum des Akademie für Gesang NRW e.V. ist unverzüglich zurückzugeben.
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Organe des Akademie für Gesang NRW e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand (gem. §26 BGB),
3. der Vorstand,
4. der Beirat.
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jedes aktive und passive Mitglied hat eine Stimme.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich bis zum 30.06. eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung eine andere Mehrheit vorsehen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, über den beschlossen werden sollte, als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestellenden Versammlungsleiter.
7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das ist der Fall, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages behandelt werden.
8. Eine geheime Abstimmung findet statt, sobald ein Mitglied dies beantragt hat.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt ein vom Versammlungsleiter bestimmter Schriftführer ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Feststellung und Änderung der Satzung,
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Jahresberichtes des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Bestellung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
– Wahl von zwei Kassenprüfern,
– Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
– Beschlussfassung über die Auflösung,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11. Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die stellvertretenden Vorsitzenden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
1. Der Vorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand,
– dem künstlerischen Leiter.
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten den Akademie für Gesang NRW e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Akademie für Gesang NRW e.V.. Er ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des künstlerischen Leiters.
3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können auch Mitarbeiter des Vereins sein, sofern sie ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstands.
Es können Abteilungen entsprechend der musikalischen Fachbereiche gebildet werden. Diese können sich im Rahmen der Satzung des Akademie für Gesang NRW e.V. selbst organisieren. Näheres regeln die entsprechenden Abteilungsordnungen oder -satzungen.
Die Kasse des Akademie für Gesang NRW e.V. wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstellen einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus können die Kassenprüfer jederzeit eine Prüfung vornehmen, falls der Vorstand oder die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung es verlangt.
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und – das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde nach Art 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
1. Die Auflösung des Akademie für Gesang NRW e.V. kann nur nach einer schriftlichen Mitgliederbefragung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Über die Mitgliederbefragung ist ein Protokoll zu verfassen. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Akademie für Gesang NRW e.V.“ stehen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Akademie für Gesang NRW e.V. schriftlich gefordert wurde.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Akademie für Gesang NRW e.V.“ einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung des Akademie für Gesang NRW e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Akademie für Gesang NRW e.V. an die Kulturstiftung Dortmund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden Liquidatoren. Sie vertreten gemäß § 9 Abs. 2.
Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 28.10.2020 beschlossen, am 14.12.2020 aufgrund der erteilten Vollmacht in TOP 5b) des Gründungsprotokolls durch den Vereinsvorsitzenden in § 6 Abs. 1 geändert worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.
Dortmund, den 14.12.2020
Unser Vokalquartett hat beim Bundeswettbewerb Jugend musiziert in Oldenburg die höchsten Punkte erzielt und sich an die Spitze ihrer Altersklasse gesetzt. Die vier Sängerinnen haben die Jury mit ihrem a-cappella-Programm überzeugt und sind nun Deutscher Meister. Unsere Duette waren beim Bundeswettbewerb ebenso erfolgreich und erreichten jeweils den zweiten Platz.